Abschluss-Check Niedersachsen · Oberschule

Rechtlich nachvollziehbare Vorprüfung nach AVO-Sek I. Die Seite unterscheidet zwischen eindeutig erfüllten Voraussetzungen, möglichen Ausgleichsfällen mit Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht erfüllten Voraussetzungen. Rechtsstand der eingebauten Regelbasis: 13.09.2023.

Wichtig: Der Rechner ist eine dokumentierte schulrechtliche Vorprüfung, kein Verwaltungsakt. Wo § 23 Abs. 4 bis 6 einen Ausgleich zulässt, entscheidet die Klassenkonferenz nach § 23 Abs. 7. Die Anwendung von § 24 setzt korrekte Angaben zu Wochenstunden und Fachart voraus. Sonderfälle, die zusätzliche Rechtsgrundlagen oder Einzelfallentscheidungen benötigen, werden nicht als sicherer Abschluss ausgegeben.

1. Schulische Ausgangslage

Nur für den Gymnasialzweig relevant.
Im Gymnasialzweig entfällt die Abschlussprüfung.

2. Fächer und Endnoten

Trage die maßgebliche Endnote des Faches nach Einbeziehung der Abschlussprüfung ein. Der Haken „Prüfungsfach“ kennzeichnet das Fach als Prüfungsfach, er ist keine Eingabe der isolierten Prüfungsnote. Für die Abschlussprüfung wird geprüft, ob unter den Prüfungsfächern höchstens ein Fach insgesamt schlechter als „ausreichend“ ist. Wahlfächer können als Ausgleichsfächer relevant sein, auch wenn sie nicht in einen Abschlussdurchschnitt eingehen.

FachRolleFachartNiveauWochenstd.EndnotePrüfungsfach
Rolle „1./2./3. Fremdsprache“ ist für die Sonderregeln in §§ 8, 13, 16 und § 24 wichtig. „Wahlpflichtfremdsprache“ zählt zur Fremdsprachengruppe des § 24 Abs. 2.

3. Ergebnis

Noch nicht berechnet

Fächer und Endnoten eintragen und anschließend „Abschluss prüfen“ wählen.

Berechnungs- und Rechtslogik anzeigen

Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Automatisch abgebildet: Hauptschulzweig, Realschulzweig, Gymnasialzweig und nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule, jeweils soweit die AVO-Sek I die Abschlussentscheidung aus Noten, Kursniveaus, Durchschnittswerten und Ausgleichsregeln ableiten lässt. Nicht abschließend automatisiert: Förderschwerpunkt Lernen nach § 18a, Überspringen nach § 1 Abs. 5, Nichtteilnahme/Sonderentscheidung nach § 35, Täuschungsfälle sowie sonstige atypische Einzelfälle.

Amtliche Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium, AVO-Sek I. Informationsseite: Abschlüsse im Sekundarbereich I.

Interner Selbsttest wird ausgeführt …