Rechtlich nachvollziehbare Vorprüfung nach AVO-Sek I. Die Seite unterscheidet zwischen eindeutig erfüllten Voraussetzungen, möglichen Ausgleichsfällen mit Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht erfüllten Voraussetzungen. Rechtsstand der eingebauten Regelbasis: 13.09.2023.
Wichtig: Der Rechner ist eine dokumentierte schulrechtliche Vorprüfung, kein Verwaltungsakt. Wo § 23 Abs. 4 bis 6 einen Ausgleich zulässt, entscheidet die Klassenkonferenz nach § 23 Abs. 7. Die Anwendung von § 24 setzt korrekte Angaben zu Wochenstunden und Fachart voraus. Sonderfälle, die zusätzliche Rechtsgrundlagen oder Einzelfallentscheidungen benötigen, werden nicht als sicherer Abschluss ausgegeben.
1. Schulische Ausgangslage
Nur für den Gymnasialzweig relevant.
Im Gymnasialzweig entfällt die Abschlussprüfung.
2. Fächer und Endnoten
Trage die maßgebliche Endnote des Faches nach Einbeziehung der Abschlussprüfung ein. Der Haken „Prüfungsfach“ kennzeichnet das Fach als Prüfungsfach, er ist keine Eingabe der isolierten Prüfungsnote. Für die Abschlussprüfung wird geprüft, ob unter den Prüfungsfächern höchstens ein Fach insgesamt schlechter als „ausreichend“ ist. Wahlfächer können als Ausgleichsfächer relevant sein, auch wenn sie nicht in einen Abschlussdurchschnitt eingehen.
Fach
Rolle
Fachart
Niveau
Wochenstd.
Endnote
Prüfungsfach
Rolle „1./2./3. Fremdsprache“ ist für die Sonderregeln in §§ 8, 13, 16 und § 24 wichtig. „Wahlpflichtfremdsprache“ zählt zur Fremdsprachengruppe des § 24 Abs. 2.
3. Ergebnis
Noch nicht berechnet
Fächer und Endnoten eintragen und anschließend „Abschluss prüfen“ wählen.
Berechnungs- und Rechtslogik anzeigen
Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Automatisch abgebildet: Hauptschulzweig, Realschulzweig, Gymnasialzweig und nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule, jeweils soweit die AVO-Sek I die Abschlussentscheidung aus Noten, Kursniveaus, Durchschnittswerten und Ausgleichsregeln ableiten lässt. Nicht abschließend automatisiert: Förderschwerpunkt Lernen nach § 18a, Überspringen nach § 1 Abs. 5, Nichtteilnahme/Sonderentscheidung nach § 35, Täuschungsfälle sowie sonstige atypische Einzelfälle.
AVO-Sek I, Lesefassung Stand 13.09.2023: insbesondere §§ 1 bis 8, § 12, §§ 13 bis 16 und §§ 22 bis 24.
§ 12 ordnet für den Hauptschulzweig die §§ 2 bis 5, für den Realschulzweig die §§ 6 bis 8 und für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule die §§ 13 bis 16 entsprechend an.
§ 22: Durchschnitt 2,0 bzw. 3,0; E-Kurs-Noten werden bei §§ 3, 4 und 7 für die Durchschnittsberechnung um eine Notenstufe verbessert; Durchschnittswerte werden auf zwei Dezimalstellen berechnet und nicht gerundet.
§ 23: Mindestanforderungen und Ausgleich. Einmalige Unterschreitung um eine Notenstufe ist ohne Ausgleich unschädlich. Ausgleich nach Abs. 4 bis 6 ist eine Konferenzentscheidung.
§ 24: Anforderungen an Ausgleichsfächer, insbesondere Wochenstundenregel und die besondere Ausgleichsgruppe Deutsch/Mathematik/Fremdsprachen in den dort genannten Schulformen.
§ 1 Abs. 3: In Oberschulen außerhalb des Gymnasialzweigs darf in nicht mehr als einem Fach der Abschlussprüfung die Endnote schlechter als „ausreichend“ sein.
Datenschutz: Die Berechnung erfolgt vollständig lokal im Browser. Diese Datei sendet keine eingegebenen Schülerdaten an einen Server. Rechtsstand der eingebauten Regelbasis: AVO-Sek I, Lesefassung 13.09.2023. Prüffassung erstellt am 13.08.2026.